Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger - Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Eigengeschäft) Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge (Kaufgegenstand genannt).

I. Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten

1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.

2 Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

II. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung

1 Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung in bar fällig.

2 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und zur Zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs -und Diskontspesen.

3 Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

4 Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

III. Lieferung und Lieferverzug

1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin und ein neue Lieferfrist zu vereinbaren.

2 Der Käufer kann 10 Tage -bei Nutzfahrzeugen 4 Wochen -nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3 Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Leistung ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises.

 4 Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Ziffer 2 und 3, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

5 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 sowie nach Ziffer 3 und 4 dieses Abschnittes.

IV. Abnahme

1 Der Käufer hat das Recht den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht den Kaufgegenstand abzunehmen.

2 Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist nur auf dem Betriebsgelände im Rahmen des Geschäftsbetriebs und unter Einhaltung der Verkehrsbeschränkungen auf eigene Gefahr möglich .

3 Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes bis zum vereinbarten Übergabetag schuldhaft im Rückstand, so kann der Verkäufer den Käufer schriftlich eine Frist zur Abnahme von acht Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4 Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Er ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteilelieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Technische Überwachungsverein (TÜV), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.

3. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder der Ausübung des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

6. Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich ein Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungs verhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

VI. Gewährleistung

1 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Verkäufer. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf an juristische Personen des öffentlichen Rechts, an öffentlich rechtliches Sondervermögen oder an Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Weitergehende Ansprüche bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

2 Der Käufer hat etwaige offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. VII. Haftung

1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden -gleich aus welchem Rechtsgrund -wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherungen) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers.

3. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkt haftungsgesetz unberührt. Die Haftung des Verkäufers wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III und die Sachmängelhaftung des Verkäufers ist in Abschnitt VI abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VIII. Gerichtsstand 1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sehr geehrter Autokäufer ! Seit 1. Januar 2002 gilt ein neues Gesetz, welches u.a. auch den Kauf gebrauchter Fahrzeuge durch Verbraucher beim Handel regelt. Die Kompliziertheit der Materie, sowie die in Folge häufig missverständlichen Berichte von Presse und Medien haben teilweise zur Verwirrung und falscher Erwartung geführt. Wir haben daher diese Information zusammengestellt, um Ihnen Klarheit zu verschaffen, was Sie aus Gewährleistungsgesichtspunkten vom Händler erwarten dürften und welche Risiken bei Ihnen als Käufer verbleiben, bzw. durch Garantie abgesichert werden können.

1) Käuferrisiko. Das Thema wollen wir nicht ausklammern. Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeuges spart viel Geld gegenüber dem Neupreis. In der Regel deutlich mehr als vergleichsweise durch Abnutzung und Verschleiß stattgefunden hat. Mit dem Erwerb eines Gebrauchtwagens übernimmt er daher auch Risiken für finanzielle Belastungen, die besonders in Folge von Benutzung, Abnutzung und Verschleiß entstehen. Diese Risiken ggf.abzusichern ist Aufgabe einer Garantieversicherung nicht des Händlers.

2) Gewährleistung. Der bisher übliche Gewährleistungsausschluss bei dem Geschäft von Gewerbe an Privat ist nicht mehr zulässig. Während durch die frühere Praxis dieReklamation eines Mangels, der nach Übergabe auftrat, rechtlich kaum möglich war, leistet der Händler heute Gewähr, dass das Produkt, welches er verkauft, auch so ist, wie er es beschrieben hat, und/oder wie man es üblicherweise erwarten kann.Das heißt erst einmal, dass bei Übergabe alles so funktioniert, wie man es erwarten kann, es sei denn, es wurde auf einen Fehler hingewiesen. Das bedeutet wiederum nicht, dass automatisch alles, was sich nach Übergabe ereignet in die wirtschaftliche Verantwortung des Händlers fällt: Die meisten Defekte sind auf altersbedingten Verschleiß zurückzuführen. Man muss davon ausgehen, dass ab einem bestimmten Alter Defekte durchaus mit der üblichen Erwartung vereinbar sind. Selbst, wenn ein Defekt bei Übergabe bereits vorhanden, oder in seiner Ursache angelegt wäre, so ist zu prüfen, ob dies bei einem Fahrzeug dieses Alters und dieser Laufleistung nicht typisch ist. Ein Gebrauchtwagen, gerade, wenn er älter ist, befindet sich selbst dann im vertragsgemäßen Zustand, wenn Bauteile gar nicht oder nicht mehr voll funktionsfähig sind. Ein technischer Defekt ist also nur dann ein Mangel in kaufrechtlicher Hinsicht, wenn im Vertrag, bzw. im vertragsbegleitenden Prüfbericht nicht darauf hingewiesen wurde, dem Defekt nicht der natürliche Verschleiß zugrunde liegt oder aus anderen Gründen üblicherweise mit einem solchen Mangel zu rechnen ist.

An dieser Stelle drängt sich die Frage auf: Wie lange hält ein Bauteil, wann ist es verschlissen ?

Genaugenommen verschleißt beim Auto jedes Bauteil, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Der Bremsbelag verschleißt früher als die Bremsscheibe, die Lichtmaschine hält in der Regel länger, als eine Scheinwerferbirne.

Jetzt müssten wir nur noch exakt wissen, wie lange jedes Bauteil hält und wir hätten die Frage, was Sachmangel oder Verschleiß ist, und somit auch, was Händlerverantwortung und was Kundenrisiko ist, geklärt. Natürlich ist eine solche Prognose zur Klärung der Haftungsfrage schwer, da Haltbarkeitsdauer auch stark von individueller Beanspruchung, Witterung, Umwelteinflüssen und Fertigungs- und Materialtoleranzen abhängig ist. Händlerhaftung für den vertragsgemäßen Zustand zum Zeitpunk der Übergabe.

Es geht also nicht um einen Zeitraum, sondern um den Zeitpunkt. Wenn wir jedoch von Zeitraum sprechen, geht es um Garantie.

Garantie ist ein (freiwilliges) Haltbarkeitsversprechen. Garantie ist ein freiwilliges, also nicht gesetzlich vorgeschriebenes Haltbarkeitsversprechen für einen bestimmten Zeitraum zu bestimmten Bedingungen. Garantie soll also die eingangs beschriebenen Risiken des Käufers absichern und darf nicht mit Gewährleistung, was ja Händlerverantwortung ist, verwechselt werden.

Sehr geehrter Autokäufer!

Wir hoffen, durch diese Erläuterungen zur Aufklärung eines komplizierten und vielfach falsch verstandenen Themas beigetragen zu haben. Ihnen ein gutes Fahrzeug zu verkaufen und Sie nach Auslieferung als zufriedenen Kunden zu erleben, ist größtes Ziel Ihres Händlers. Hierzu gehören Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Seriosität - das können Sie von uns erwarten. Hierzu gehört aber auch eine realistische und zwischen Händler und Kunden übereinstimmende Erwartung, welche Risiken und Ereignisse in wessen Verantwortung gehören. Dazu soll dieser Informationsschritt einen Beitrag leisten.

Was ist im Falle eines Defektes oder Schadens zu tun? In jedem Fall zuerst zum Händler! Das Recht spricht von einer sogenannten „Nacherfüllungspflicht“. Daraus leitet sich das Nachbesserungsrecht des Händlers ab. Durch vorweggenommene eigene Reparaturversuche gefährden Sie die rechtliche Grundlage für Ihre Ansprüche. Bitte beachten sie jedoch auch, dass Aufwendungen des Händlers im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Mängelrüge, die über eine Inaugenscheinnahme hinaus gehen, im Falle der Nichteintrittspflicht zu Lasten des Käufers gehen. Sie sollten sich daher zuvor vergewissern, dass Ihr Fahrzeug tatsächlich einen Defekt hat und dieser auch im zuvor beschriebene Umfang einen Anspruch auf Nachbesserung auslöst. Es gilt, wie schon zuvor - wir wollen uns nicht mit Ihnen streiten. Auch ein gutes Auto benötig Pflege, Instandsetzung und Wartung. Ihr Händler möchte Ihnen auch nach dem Kauf immer ein kompetenter Ansprechpartner für alle Belange rund ums Auto sein. Probleme sollten die Ausnahme sein, und sollte es wirklich mal ein Problem geben, wollen wir es schnell, unbürokratisch und ggf. auch kulant lösen. Denn wir wollen zufriedene Kunden. Wir wollen Ihr Vertrauen verdienen!

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